Schlagwort: Informationstechnik

stürmische Wetterlage

CoOpetition 2.0 – Banken müssen Ihre IT-Wertschöpfungsketten neu denken

Ban­ken sehen sich nicht erst durch die Coro­na-Pan­de­mie einer „stür­mi­schen Wet­ter­la­ge“ gegen­über. Bereits vor dem Virus stan­den Geschäfts­mo­del­le und ihre Ver­än­de­rung in Pro­zes­sen und Tech­nik im Fokus der Akti­vi­tä­ten in den Instituten.

Bli­cken wir vor die­sem Hin­ter­grund auf die Infor­ma­ti­ons­tech­nik der Ban­ken, dann wird fol­gen­des deutlich:

  • Die tech­ni­schen Bedro­hungs­si­tua­tio­nen von außer­halb, aber auch von inner­halb der Bank, wer­den quan­ti­ta­tiv und qua­li­ta­tiv spürbarer
  • Hier­bei kann die Bedro­hungs­si­tua­ti­on sowohl mit­tels kri­mi­nel­ler Ener­gie her­ge­stellt wor­den sein als auch durch Unacht­sam­keit beför­dert werden
  • Die Tech­no­lo­gi­sie­rung der betrof­fe­nen Pro­zes­se nimmt hier­bei stän­dig zu – bei­spiel­haft sei­en hier Block­chain oder Bit­co­in genannt
  • Staat und Ban­ken­auf­sicht grei­fen mit­tels Vor­ga­ben zur Ein­däm­mung der Risi­ken regu­la­to­risch ein

Zusam­men­ge­fasst ergibt sich für die IT in Ban­ken fol­gen­des Bild:

Zwei poten­zi­el­le Miss­ver­ständ­nis­se gilt es hier­bei von vor­ne­her­ein zu vermeiden:

  • Unter Inno­va­ti­ons­kraft ist hier nicht zu ver­ste­hen, dass neben den Run-Akti­vi­tä­ten noch ein Rest­an­teil von Kapa­zi­tät und Bud­get für Chan­ge-Akti­vi­tä­ten verbleibt
  • Unter Manage­ment von Wert­schöp­fungs­ket­ten ist nicht die Erfül­lung der Anfor­de­run­gen aus den EBA-Gui­de­lines zum Sourcing gemeint

Viel­mehr ist es für die IT in Ban­ken von essen­zi­el­ler Bedeu­tung, neben der Gestal­tung des Span­nungs­fel­des regu­la­to­ri­scher Anfor­de­run­gen und der Abwehr tech­ni­scher Angrif­fe von innen und außen par­al­lel die Inno­va­ti­ons­kraft von Pro­zes­sen und Tech­nik in der IT erheb­lich zu stär­ken. Hier­zu ist es erfor­der­lich, die bestehen­den Wert­schöp­fungs­ket­ten grund­le­gend zu über­den­ken – Stich­wort CoO­pe­ti­ti­on 2.0. Die­ses kann kei­nes­falls unab­hän­gig von­ein­an­der gesche­hen, da in der Neu­ge­stal­tung der Make-or-Buy-Struk­tur für die Ban­ken-IT der größ­te Hebel liegt, Inno­va­ti­ons­frei­räu­me zu generieren. 

CoO­pe­ti­ti­on 1.0

Der Begriff CoO­pe­ti­ti­on beschreibt die Dua­li­tät von Kon­kur­renz und Koope­ra­ti­on. Wesent­li­cher Inhalt von CoO­pe­ti­ti­on 1.0 war die Posi­tio­nie­rung der Bank im Markt und in ihrer Funk­ti­on. In den Insti­tuts­grup­pen der Genos­sen­schaf­ten und der Spar­kas­sen lässt sich die Umset­zung gut identifizieren.

Bei­de Insti­tuts­grup­pen haben vie­le Tätig­kei­ten für die Pri­mär­in­sti­tu­te zen­tra­li­siert und auf einen oder weni­ge Anbie­ter ver­dich­tet. So gibt es in bei­den Grup­pen jeweils nur noch einen Rechen­zen­trums­an­bie­ter mit einem Kern­bank­sys­tem. Die Genos­sen haben nur noch ein Spit­zen­in­sti­tut. Die Spar­kas­sen haben nur noch zwei bedeu­ten­de Back­of­fice-Anbie­ter. Leis­tungs­an­ge­bo­te, wie z. B. das Kon­su­men­ten­kre­dit­ge­schäft, wer­den insti­tuts­über­grei­fend bereit­ge­stellt – sie­he S‑Kreditpartner GmbH.

Im Ergeb­nis fokus­sie­ren sich die Insti­tu­te deut­lich stär­ker auf Ihre Kern­kom­pe­tenz und zwar den Ver­kauf von Bank­pro­duk­ten ein­her­ge­hend mit erfor­der­li­chen Beratungsleistungen.

CoO­pe­ti­ti­on 2.0

In der Wei­ter­ent­wick­lung zur CoO­pe­ti­ti­on 2.0 liegt der Schwer­punkt auf der IT. Sie ist der Enabler, um Verkaufs‑, Beratungs‑, Abwick­lungs- und Steue­rungs­pro­zes­se effi­zi­ent zu gestalten.

Da es nicht die Kern­kom­pe­tenz einer Bank ist, ein Rechen­zen­trum zu betrei­ben oder Soft­ware zu ent­wi­ckeln, wer­den wesent­li­che IT-Leis­tun­gen von Dritt­an­bie­tern bezo­gen. Stra­te­gi­sche Part­ner­schaft ver­sus Best-of-Breed ist hier­bei die domi­nie­ren­de Fra­ge. Die zen­tra­len IT-Dienst­leis­ter der bei­den gro­ßen Ban­ken­grup­pen Deutsch­lands haben um den Betrieb des Kern­bank­sys­tems in ihren Rechen­zen­tren hin­aus ein umfang­rei­ches Soft­ware- und Dienst­leis­tungs­an­ge­bot geschaf­fen, das sie obli­ga­to­risch zu stra­te­gi­schen Part­nern der Insti­tu­te macht.

Drei Hand­lungs­op­tio­nen haben sich in der Pra­xis als ziel­füh­rend herausgestellt:

CoOpetition 2 RJO

Opti­on 1 (Stan­dard):

Die Nut­zung der Leis­tungs­an­ge­bo­te des Rechen­zen­trums im Stan­dard mini­miert sowohl die Steue­rungs­auf­wän­de als auch die Run-Kos­ten. Freie Kapa­zi­tä­ten und Bud­gets für tech­ni­sche und pro­zes­sua­le Inno­va­tio­nen sind das Resul­tat. Eine Nut­zung hier­für stün­de aber im Wider­spruch zu dem auf Stan­dard gesetz­ten Fokus.

Ande­rer­seits kann der Schwer­punkt so ver­stärkt auf die Berei­che der Bank gelegt wer­den, in denen das Insti­tut die Kern­kom­pe­tenz besitzt – Bera­tung und Verkauf.

Dar­über hin­aus kann aus dem reich­hal­ti­gen Ange­bot von Stan­dard­leis­tun­gen und Tools das für das Insti­tut best­mög­li­che Port­fo­lio aus­ge­wählt wer­den. Die­ses kann auf­grund der stan­dar­di­sier­ten Nut­zung umfang­rei­cher ausfallen.

Bei einer Ent­schei­dung für die­se Opti­on sind die IT-Pro­zes­se inklu­si­ve des Anfor­de­rungs­ma­nage­ments sowie die über­ge­ord­ne­te IT-Stra­te­gie ent­spre­chend auszurichten.

Opti­on 2 (Indi­vi­dua­li­tät im Standard):

Mit der Ergän­zung des Stan­dards um durch das Rechen­zen­trum ange­bo­te­ne Indi­vi­du­al­leis­tun­gen las­sen sich pro­zes­sua­le und tech­ni­sche Inno­va­tio­nen stär­ker umset­zen als in einer aus­schließ­li­chen Aus­rich­tung am Stan­dard. Bei­spiel­haft für Indi­vi­dua­li­tät kann der Ein­satz leis­tungs­stär­ke­rer Ana­ly­se­tools für Daten­aus­wer­tun­gen sein oder Soft­ware, wel­che die Abbil­dung kom­ple­xe­rer Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen ermöglicht.

Die zusätz­li­chen, indi­vi­du­el­len Leis­tun­gen erlau­ben eine Unter­schei­dung vom Leis­tungs­an­ge­bot des Wett­be­werbs. Frei­heits­gra­de wie die Ein­bin­dung von Part­ner­pro­duk­ten außer­halb der Insti­tuts­grup­pe oder das Ange­bot insti­tuts­in­di­vi­du­el­ler, digi­ta­ler Leis­tun­gen sind hier aber nur ein­ge­schränkt möglich.

Es bleibt der Fokus auf die Kern­kom­pe­ten­zen Bera­tung und Ver­kauf. Da die Indi­vi­du­al­leis­tun­gen sepa­rat bepreist wer­den, ist die Nut­zung die­ser Mög­lich­kei­ten Bestand­teil einer insti­tuts­spe­zi­fi­schen Kal­ku­la­ti­on. In die­se flie­ßen neben den höhe­ren Run-Kos­ten gegen­über der Opti­on 1 auch erhöh­te Auf­wän­de für die Admi­nis­tra­ti­on, Steue­rung und Kon­trol­le der Indi­vi­du­al­leis­tun­gen ein.

Die Indi­vi­dua­li­tät im Stan­dard muss somit einen mess­ba­ren öko­no­mi­schen Vor­teil gegen­über dem rei­nen Stan­dard auf­wei­sen, um für die Bank sinn­voll zu sein.

Ent­spre­chend ist auch bei einer Ent­schei­dung für die­se Opti­on die IT-Stra­te­gie ent­spre­chend zu for­mu­lie­ren und die IT-Pro­zes­se stra­te­gie­kon­form auszurichten.

Opti­on 3 (Indi­vi­dua­li­tät zusätz­lich zum Standard):

Für Insti­tu­te, die Ihr Pro­dukt- und Dienst­leis­tungs­an­ge­bot um Leis­tun­gen von Dritt­part­nern oder FinTechs ergän­zen wol­len, ist die Erwei­te­rung des Stan­dards um indi­vi­du­el­le Leis­tun­gen, die nicht durch das Rechen­zen­trum ange­bo­ten wer­den, eine Option.

Bei­spiel­haft für eine sol­che Erwei­te­rung sei hier die Ein­füh­rung leis­tungs­be­zo­ge­ner Pro­dukt­öko­sys­te­me genannt. Die­se kön­nen unter ande­rem im Kon­text Bau (z. B. Ange­bo­te von Hand­wer­kern, Archi­tek­ten oder Behör­den) oder Senio­ren (z. B. Ange­bo­te zu Pfle­ge­diens­ten, zur Frei­zeit­ge­stal­tung sowie Ein­kaufs­ser­vices) kon­zi­piert werden.

Glei­ches gilt aber z. B. auch im Kon­text des Wert­pa­pier­ge­schäf­tes. Schritt­wei­se ein­ge­führ­te insti­tuts­grup­pen­spe­zi­fi­sche Ange­bo­te wie z. B. der Beves­tor der Deka­Bank ste­hen hier neben Eigen­ent­wick­lun­gen von Insti­tu­ten wie Sma­ves­to der Spar­kas­se Bre­men und Ange­bo­ten außer­halb der Institutsgruppe.

Für alle gemein­sam gilt jedoch, dass die Indi­vi­dua­li­tät die­ser Ange­bo­te erheb­lich in die Gestal­tung tech­ni­scher und orga­ni­sa­to­ri­scher Pro­zes­se in der IT ausstrahlt.

Insti­tu­te, die sol­che Leis­tun­gen nut­zen, benö­ti­gen per­so­nel­le und tech­ni­sche Kapa­zi­tä­ten, um die­se Ange­bo­te abbil­den zu kön­nen. Steue­rungs- und Betriebs­pro­zes­se sind inhalt­lich und regu­la­to­risch ent­spre­chend aus­zu­ge­stal­ten. Sie sind in einer IT-Stra­te­gie zusam­men­zu­füh­ren sowie durch Vor­ga­ben der IT-Archi­tek­tur und ein Tar­get Ope­ra­ting Model zu operationalisieren.

Eine Ent­schei­dung für die­sen Weg erfor­dert dar­über hin­aus, dass dadurch ein nach­hal­tig mess­ba­rer öko­no­mi­scher Mehr­wert gene­riert wer­den kann.

Zusam­men­fas­sung:

Es gibt kei­ne rich­ti­ge oder fal­sche Ent­schei­dung. Aus­schlag­ge­bend sind vor allem nach­ste­hen­de fünf Handlungsfelder:

  • Die Geschäfts­stra­te­gie der Bank (wie posi­tio­nie­re ich mich gegen­über mei­nen Wettbewerbern)
  • Die Sourcing­stra­te­gie der Bank (wie affin bin ich für eine Aus­la­ge­rung von Leis­tun­gen an Drit­te und wie eta­bliert sind mei­ne Pro­zes­se für eine regu­la­to­rik­kon­for­me Steuerung)
  • Grö­ße und Wett­be­werbs­in­ten­si­tät des Instituts
  • Per­so­nel­le Aus­stat­tung (quan­ti­ta­tiv und skillspezifisch)
  • Insti­tuts­in­di­vi­du­el­le Governance

Aus die­sen Hand­lungs­fel­dern ist die für das Insti­tut opti­ma­le Opti­on zur Gestal­tung der       CoO­pe­ti­ti­on 2.0 aus­zu­wäh­len und auszugestalten.

Exper­ti­se ban­kon Manage­ment Consulting

Die Exper­ti­se der ban­kon-Bera­ter aus mehr als fünf­zehn Jah­ren Erfah­rung aus Pro­jek­ten im Kon­text der Ban­ken-IT sichert pra­xis­er­prob­tes Wis­sen. Erfah­run­gen aus Stra­te­gie- und Trans­for­ma­ti­ons­pro­jek­ten, der Ein­füh­rung neu­er Geschäfts­fel­der und Pro­duk­te sowie der Sicher­stel­lung von Gover­nan­ce- und Regu­la­to­rik-Anfor­de­run­gen gewähr­leis­ten den erfor­der­li­chen fach­li­chen, pro­zes­sua­len und tech­ni­schen Hintergrund.

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Geld

ZAIT – Regulatorik für Zahlungsinstitute und E‑Geld-Institute

„Frü­her oder spä­ter krie­gen wir Euch alle“ mag die Finanz­auf­sicht (flap­sig for­mu­liert) gedacht haben, als sie mit den Zah­lungs­dienst­auf­sicht­li­chen Anfor­de­run­gen an die IT (ZAIT) ihre auf­sichts­recht­li­chen Vor­ga­ben auch auf Zah­lungs­in­sti­tu­te und E‑Geld-Insti­tu­te aus­ge­dehnt hat.

Der­zeit befin­den sich die ZAIT in der Kon­sul­ta­ti­on – jedoch ist nach Abschluss die­ser unmit­tel­bar mit einer Gül­tig­keit der ZAIT zu rechnen.

Unter­stützt wird die­se Annah­me durch die Tat­sa­che, dass die ZAIT das Kapi­tel „Kun­den­be­zie­hun­gen mit Zah­lungs­dienst­nut­zern“ for­mu­liert, das nach der Kon­sul­ta­ti­on auch Bestand­teil der Ban­ken­auf­sicht­li­chen Anfor­de­run­gen an die IT (BAIT) wird.

Die Begrün­dung für die pla­ka­ti­ve Ein­lei­tung die­ses Arti­kels gibt die Über­sicht der auf­sichts­recht­li­chen Anfor­de­run­gen, die sei­tens der Finanz­auf­sicht bis­her vor­ge­ge­ben wurden.

ZAIT 1 RJO

Wur­den zu Beginn Ban­ken und Ver­si­che­run­gen in den Mit­tel­punkt gerückt und ent­spre­chen­de auf­sichts­recht­li­che Anfor­de­run­gen für die siche­re Aus­ge­stal­tung der IT-Sys­te­me sowie der zuge­hö­ri­gen Pro­zes­se und die Umset­zung der IT-Gover­nan­ce ein­ge­führt, folg­ten bereits 2019 spe­zi­fi­sche Anfor­de­run­gen für Kapi­tal­ver­wal­tungs­ge­sell­schaf­ten. Dazwi­schen wur­de für beson­ders kri­ti­sche IT-Sys­te­me das KRI­TIS-Modul ein­ge­führt. Im Jahr 2020 erfuh­ren die BAIT eine deut­li­che Erwei­te­rung, die vor allem den Infor­ma­ti­ons­ver­bund in den Mit­tel­punkt rück­te und sei­ne Defi­ni­ti­on gegen­über den bis­her gül­ti­gen BAIT deut­lich ausbaute.

Im Jahr 2021 befin­den sich nun die ZAIT in der Kon­sul­ta­ti­ons­pha­se. Zunächst behan­deln wir in die­sem Arti­kel zwei Fragen:

  • Wen betref­fen die ZAIT?
  • Wie unter­schei­den sich die ZAIT von den ande­ren auf­sichts­recht­li­chen Anfor­de­run­gen an die IT?

Wen betref­fen die ZAIT?

Betrof­fen von den ZAIT sind Zah­lungs­in­sti­tu­te und E‑Geld-Insti­tu­te:

  • Zah­lungs­in­sti­tu­te:
    • Der­zeit sind etwa 70 Zah­lungs­in­sti­tu­te bei der Finanz­auf­sicht registriert
    • Zah­lungs­in­sti­tu­te betrei­ben gewerbs­mä­ßig Zah­lungs­diens­te wie z. B. Ein­zah­lungs- oder Aus­zah­lungs­ge­schäft, Lastschrift‑, Über­wei­sungs- oder Zah­lungs­kar­ten­ge­schäft ohne Kre­dit­ge­wäh­rung oder Zah­lungs­ge­schäft mit Kreditgewährung
    • Auch Anbie­ter von Zah­lungs­aus­lö­se­diens­ten oder Kon­to­in­for­ma­ti­ons­diens­ten zäh­len zu den Zahlungsinstituten
  • E‑Geld-Insti­tu­te:
    • Der­zeit sind neun E‑Geld-Insti­tu­te bei der Finanz­auf­sicht registriert
    • E‑Geld-Insti­tu­te bege­ben E‑Geld
    • E‑Geld ist der elek­tro­nisch, dar­un­ter auch magne­tisch, gespei­cher­te mone­tä­re Wert in Form einer For­de­rung an den Emit­ten­ten, der gegen Zah­lung eines Geld­be­trags aus­ge­stellt wird, um damit Zah­lungs­vor­gän­ge im Sin­ne des BGB durchzuführen

Somit han­delt es sich quan­ti­ta­tiv um eine eher klei­ne Zahl betrof­fe­ner Insti­tu­te, für die­se erfah­ren die vor­ge­ge­be­nen Anfor­de­run­gen aber eine deut­li­che Anspruchssteigerung.

Was sind die Gemein­sam­kei­ten und Unter­schie­de der ZAIT zu ande­ren auf­sichts­recht­li­chen Anforderungen?

Auch der grund­sätz­li­che Auf­bau bei­der Doku­men­te ist in sei­ner Struk­tur nahe­zu iden­tisch. Eben­so steht der Infor­ma­ti­ons­ver­bund bei den ZAIT im Mit­tel­punkt der Betrach­tun­gen. Aus bei­den Anfor­de­rungs­do­ku­men­ten her­aus gilt für die Insti­tu­te das Pro­por­tio­na­li­täts­prin­zip in der Umset­zung der gefor­der­ten Maßnahmen.

Was unter­schei­det die ZAIT von ande­ren regu­la­to­ri­schen Vor­ga­ben wie z. B. den BAIT? Fünf Punk­te fal­len hier auf und sol­len kurz betrach­tet wer­den. Sie betref­fen fol­gen­de Kapitel:

  • IT-Gover­nan­ce
  • Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­ma­nage­ment
  • IT-Pro­jek­te und Anwendungsentwicklung
  • Aus­la­ge­rung und sons­ti­ger Fremdbezug
  • Not­fall­ma­nage­ment

Im Zusam­men­hang mit der IT-Gover­nan­ce liegt die wesent­li­che Unter­schei­dung dar­in, dass eine Aus­rich­tung der IT an eta­blier­ten Stan­dards zu erfol­gen hat. Hier wer­den drei Stan­dards expli­zit genannt (IT-Grund­schutz des Bun­des­amts für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik (BSI), die inter­na­tio­na­len Sicher­heits­stan­dards ISO/IEC 270XX der Inter­na­tio­nal Orga­niza­ti­on for Stan­dar­diza­ti­on und der Pay­ment Card Indus­try Data Secu­ri­ty Stan­dard (PCIDSS)).

Im Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­ma­nage­ment besteht die Mög­lich­keit, die Funk­ti­on des Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­be­auf­trag­ten mit ande­ren Funk­tio­nen im Unter­neh­men zu kom­bi­nie­ren oder, in beson­de­ren Fäl­len, auch außer­halb des Unter­neh­mens anzusiedeln.

Für IT-Pro­jek­te und Anwen­dungs­ent­wick­lung gibt es expli­zi­te Anfor­de­run­gen an die durch­zu­füh­ren­de Aus­wir­kungs­ana­ly­se und die Nut­zung des Begriffs „wesent­li­che Ver­än­de­rung“ im Zusam­men­hang mit Vor­ga­ben für die Testdurchführung.

Das Kapi­tel Aus­la­ge­rung und sons­ti­ger Fremd­be­zug ent­hält deut­lich umfang­rei­che­re Anfor­de­run­gen in den ZAIT als in den BAIT, die es zu berück­sich­ti­gen gilt.

Im Not­fall­ma­nage­ment wird die Not­wen­dig­keit zur Durch­füh­rung von Aus­wir­kungs­ana­ly­sen und Risi­ko­ana­ly­sen gefordert. 

Ers­te Schrit­te für Zah­lungs­in­sti­tu­te mit den ZAIT:

In einem ers­ten Schritt gilt es für die Zah­lungs­in­sti­tu­te und die E‑Geld-Insti­tu­te, ihre indi­vi­du­el­le Aus­gangs­si­tua­ti­on vor dem Hin­ter­grund der ZAIT zu ken­nen. Nur dann lässt sich der erfor­der­li­che Hand­lungs­be­darf identifizieren.

Vor­ran­gig gilt es, einen Über­blick über das eige­ne Insti­tut, die genutz­ten Aus­la­ge­run­gen sowie die Zah­lungs­dienst­nut­zer zu erhal­ten. Die­ses schließt auch den Infor­ma­ti­ons­ver­bund ein, der ein Nukle­us der ZAIT ist.

Inhalt­lich ste­hen fünf Hand­lungs­fel­der im Mit­tel­punkt der Erhebung.

ZAIT 2 RJO
  1. In wel­chem Umfang sind bereits Vor­be­fas­sun­gen zu Regu­la­to­ri­k­an­for­de­run­gen im Insti­tut erfolgt, z. B. durch eine inter­ne Erst­ana­ly­se oder die Jah­res­ab­schluss­prü­fung des Wirtschaftsprüfers?
  2. Wie steht es um die Gover­nan­ce des Insti­tuts, z. B. in Bezug auf eine durch­gän­gi­ge und doku­men­tier­te stra­te­gi­sche Aus­rich­tung oder ein eta­blier­tes inter­nes Kon­troll- und Prüfungswesen?
  3. Wird heu­te bereits auf eta­blier­te Stan­dards zurück­ge­grif­fen, auch über die in der ZAIT genann­ten hin­aus, z. B. ITIL oder Cobit?
  4. Wie trans­pa­rent sind die bestehen­den Aus­la­ge­run­gen tech­nisch und orga­ni­sa­to­risch und in wel­cher Form sind die­se in Kon­troll­pro­zes­se eingebunden?
  5. Wel­chen Stand hat die per­so­nel­le und tech­ni­sche Aus­stat­tung des Insti­tuts quan­ti­ta­tiv und qualitativ?

Die Ermitt­lung der Aus­gangs­si­tua­ti­on kann mit­tels eines Quick-Checks erfol­gen, um auf Grund­la­ge die­ser Infor­ma­tio­nen einen Über­blick über den erfor­der­li­chen Hand­lungs­be­darf zu erhal­ten und eine Indi­ka­ti­on für die Aus­ge­stal­tung des Pro­por­tio­na­li­täts­prin­zips zu gewinnen.

In einer Aus­bau­stu­fe kann sich eine Rei­fe­grad­ana­ly­se anschlie­ßen, für die es sich emp­fiehlt, die­se bereits an einen eta­blier­ten Stan­dard aus­zu­rich­ten, z. B. der ISO 27000-Reihe.

Neben der inhalt­li­chen Ana­ly­se zu den Kri­te­ri­en des Stan­dards ermög­licht ein sol­ches Vor­ge­hen auch eine Visua­li­sie­rung für das Management.

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Exper­ti­se ban­kon Manage­ment Consulting

Die Exper­ti­se der ban­kon-Bera­ter aus mehr als fünf­zehn Jah­ren Erfah­rung aus Pro­jek­ten im Kon­text der Ban­ken-IT sichert pra­xis­er­prob­tes Wis­sen. Erfah­run­gen aus einer Viel­zahl von Regu­la­to­rik­pro­jek­ten bei Finanz­dienst­leis­tern gewähr­leis­ten die Sicher­stel­lung von Gover­nan­ce- und Regu­la­to­rik-Anfor­de­run­gen. Lang­jäh­ri­ge Pra­xis­exper­ti­se aus Pro­jekt- und Lini­en­tä­tig­keit bei Zah­lungs­in­sti­tu­ten schaf­fen den erfor­der­li­chen fach­li­chen, pro­zes­sua­len und tech­ni­schen Hintergrund.

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